PostHeaderIcon Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur verkürzten Ausbildung von Rettungsassistenten

Bundesverwaltungsgericht unterstreicht die Gleichwertigkeit der vorangegengenen Tätigkeiten als Rettungssanitäter

Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzeig hat am 20.11.2008 ein Urteil zur Anrechenbarkeit von geleisteter Tätigkeit als Rettungssanitäter auf die Ausbildung zum Rettungsassistent gefällt.

Der Leitsatz des Urteils gibt wieder, dass die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit als Rettungssanitäter in § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten abschließend konkretisiert wird. Einziges Kriterium ist danach der überwiegende Einsatz auf Rettungs- und Notarztwagen.

Demnach ist für Absolventen der verkürzten Ausbildung nach § 8 Abs. 2 (Rettungssanitäter) des Rettungsassistentengesetz bei vorliegen des Nachweises von mindestens 1.600 Stunden überwiegend in der Notfallversorgung (RTW / NAW) keine weiteren Anerkennungsstunden und auch keine weiteren Berichte und / oder Berichtsheftformen nötig.

Dass im Rahmen der verkürzten Ausbildung keine Berichtshefte zu führen sind, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Beschluss vom 15.03.2002  entschieden. Somit gewinnt die Stufenausbildung vom Rettungssanitäter zum Rettungsassistent wieder mehr an Bedeutung.  

Die Urteile im Original können Sie hier als PDF downloaden:

 Urteil des BVerwG zur Anrechnung von Tätigkeiten als Rettungssanitäter auf die Ausbildung zum Rettungsassistent vom 20.11.2008    [BVerwG 3 C 25.07]

 Beschluss des BVerwG zur Führung Berichtsheft bei verkürzter Ausbildung zum Rettungsassistent vom 15.03.2002     [BVerwG 3 B 110. 01]

Eine offizielle Reaktion seitens der aufsichtsführenden Behörde (RP Darmstadt) bzw. des zuständigen Ministeriums (Hess. Sozialministerium) stehen noch aus.

 
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